Weitere Entscheidung unten: BAG, 10.03.1994

Rechtsprechung
   BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93   

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BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93 (https://dejure.org/1993,194)
BAG, Entscheidung vom 30.09.1993 - 2 AZR 283/93 (https://dejure.org/1993,194)
BAG, Entscheidung vom 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 (https://dejure.org/1993,194)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Änderungskündigung, Versetzung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtswirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung - Beschäftigung eines Diplom-Braumeisters als Betriebskontrolleur - Zuweisung der Tätigkeit als Probenholer durch den Ausspruch einer Änderungskündigung - Voraussetzungen des ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Änderungskündigung, Versetzung

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 99, 102
    Änderungskündigung, Versetzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG §§ 99, 102
    Änderungskündigung zum Zweck der Versetzung: Mitbestimmung nach § 99 BetrVG keine individualrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 74, 291
  • MDR 1994, 595
  • NZA 1994, 615
  • BB 1994, 148
  • BB 1994, 426
  • BB 1994, 428
  • DB 1994, 637
  • JR 1994, 308
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 26.01.1988 - 1 AZR 531/86

    Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner

    Auszug aus BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93
    Das Urteil des Ersten Senats vom 26. Januar 1988 (- 1 AZR 531/86 - AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972) kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es nach dem Antrag des Klägers in diesem Verfahren nicht um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung sondern darum ging, ob der Kläger auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen war bzw. ob die tatsächliche Umsetzung des Klägers in einen anderen Arbeitsbereich rechtsunwirksam war.

    Liegen die Voraussetzungen einer Suspendierung nicht vor, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung mit seiner nach wie vor geschuldeten arbeitsvertraglichen Tätigkeit (BAG Urteil vom 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972).

    Für die Ein- oder Umgruppierung i.S.v. § 99 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, daß ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats individualrechtlich ohne Auswirkungen bleibt (BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 und BAGE 57, 242 = AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972).

  • BAG, 20.08.1991 - 1 AZR 326/90

    Rechtsfolgen der Nichtbeachtung eines Mitbestimmungsrechts

    Auszug aus BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93
    Die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG ergeben sich nicht ohne weiteres bereits daraus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt Urteile vom 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156 = EzA § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung Nr. 2 und vom 20. August 1991 - 1 AZR 326/90 - AP Nr. 50 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers ist.

    Wenn darauf abgestellt wird, Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers könnten ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht verbindlich durchgeführt werden (BAG Urteil vom 20. August 1991 - 1 AZR 326/90 - AP Nr. 50 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung), so liegt es näher, die Durchführung der betriebsverfassungsrechtlichen Maßnahme nicht in dem Ausspruch der Änderungskündigung, sondern in der tatsächlichen Durchführung der Versetzung, also in der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs zu sehen.

    Andererseits geht der Grundsatz der Wirksamkeitsvoraussetzung nicht so weit, daß bei Verletzung eines Mitbestimmungsrechts Zahlungsansprüche entstehen, die bisher nicht bestanden haben (BAG Urteil vom 20. August 1991 - 1 AZR 326/90 - AP Nr. 50 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Urteil vom 26. August 1992 - 4 AZR 210/92 - AP Nr. 37 zu § 75 BPersVG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

  • BAG, 26.01.1993 - 1 AZR 303/92

    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds in einen anderen Betrieb; Zuständigkeit

    Auszug aus BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93
    Auch in dem Urteil vom 26. Januar 1993 (- 1 AZR 303/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) und vom 4. Mai 1993 (- 1 AZR 55/93 - n.v.) prüft der Erste Senat nicht die Wirksamkeit der einzelvertraglichen Maßnahme, sondern die Wirksamkeit der "Versetzungsweisung".

    Der Arbeitnehmer kann eine entsprechende Feststellungsklage erheben (vgl. z.B. Urteile des BAG vom 26. Januar 1993 - 1 AZR 303/92 - und 4. Mai 1993 - 1 AZR 55/93 - n.v.).

  • BAG, 04.05.1993 - 1 AZR 55/93

    Mitbestimmung in den neuen Bundesländern bei nicht gebildetem Hauptpersonalrat

    Auszug aus BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93
    Auch in dem Urteil vom 26. Januar 1993 (- 1 AZR 303/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) und vom 4. Mai 1993 (- 1 AZR 55/93 - n.v.) prüft der Erste Senat nicht die Wirksamkeit der einzelvertraglichen Maßnahme, sondern die Wirksamkeit der "Versetzungsweisung".

    Der Arbeitnehmer kann eine entsprechende Feststellungsklage erheben (vgl. z.B. Urteile des BAG vom 26. Januar 1993 - 1 AZR 303/92 - und 4. Mai 1993 - 1 AZR 55/93 - n.v.).

  • BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76

    Öffentlicher Dienst - Rückgruppierung eines Arbeitnehmers - Änderungskündigung -

    Auszug aus BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93
    Zutreffend geht zunächst das Berufungsurteil davon aus, daß bei einer Änderungskündigung, die auf eine Versetzung des Arbeitnehmers i.S.v. § 95 Abs. 3 BetrVG zielt, §§ 102 und 99 BetrVG 1972 nebeneinander Anwendung finden (vgl. BAG Urteil vom 3. November 1977 - 2 AZR 277/76 - AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG).

    Das in diesem Zusammenhang öfter zitierte Urteil des Zweiten Senats vom 3. November 1977 (- 2 AZR 277/76 - AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG) ist nicht einschlägig, da in dem Ausgangsfall dieser Entscheidung feststand, daß der Personalrat bei der tatsächlichen Durchführung der Versetzung ordnungsgemäß beteiligt worden war und nur fraglich war, ob daneben auch das Mitwirkungsverfahren für die beabsichtigte Änderungskündigung durchgeführt worden war.

  • BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 275/91

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung mit der bisherigen Arbeit nach

    Auszug aus BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93
    Es kommt darauf an, ob sich die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheiden, daß die neue Tätigkeit in den Augen eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden kann (BAG Urteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 275/91 -, unveröffentlicht).

    Die Rechtsprechung hat deshalb stets darauf abgestellt, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung sei nicht davon abhängig, ob die angeordnete Maßnahme dem Arbeitnehmer gegenüber individualrechtlich zulässig sei (z.B. BAG Beschluß vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 - AP Nr. 13 zu § 95 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 275/91 -, unveröffentlicht).

  • BAG, 22.03.1983 - 1 ABR 49/81

    Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen

    Auszug aus BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93
    Für die Ein- oder Umgruppierung i.S.v. § 99 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, daß ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats individualrechtlich ohne Auswirkungen bleibt (BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 und BAGE 57, 242 = AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 26.08.1992 - 4 AZR 210/92

    Mitbestimmung bei korrigierender Rückgruppierung

    Auszug aus BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93
    Andererseits geht der Grundsatz der Wirksamkeitsvoraussetzung nicht so weit, daß bei Verletzung eines Mitbestimmungsrechts Zahlungsansprüche entstehen, die bisher nicht bestanden haben (BAG Urteil vom 20. August 1991 - 1 AZR 326/90 - AP Nr. 50 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Urteil vom 26. August 1992 - 4 AZR 210/92 - AP Nr. 37 zu § 75 BPersVG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 8/90

    Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft an Vertreter des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt bestätigt für die Neufassung des SchwbG durch Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 8/90 - AP Nr. 1 zu § 15 SchwbG 1986) muß der Arbeitnehmer bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. der Antragstellung dem Arbeitgeber binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung von diesen Umständen Mitteilung machen.
  • BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 343/85

    Änderungskündigung bei fehlender Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung

    Auszug aus BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93
    Fordert man, was eigentlich konsequent wäre, daß schon bei Ausspruch der Änderungskündigung die Zustimmung nach § 99 BetrVG vorliegen muß (dagegen schon BAG Urteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 343/85 - n.v.), so würde dies angesichts der Erforderlichkeit eines vorgeschalteten Zustimmungsersetzungsverfahrens die Maßnahme in kaum erträglicher Weise verzögern.
  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91

    Unterrichtung des Betriebsrates vor einer Einstellung

  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 67/82

    Versetzungsbegriff des BetrVG

  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 168/86

    Beteiligung des Betriebsrats bei Teilschließung einer Unterstützungskasse

  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 369/87

    Kündigung eines Betriebsarztes

  • BAG, 31.01.1984 - 1 AZR 174/81

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei mehreren

  • BAG, 30.11.1989 - 2 AZR 197/89

    Änderungskündigung: Änderung der Arbeitsbedingungen - Mitteilungs- und

  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 18/87

    Begriff der Versetzung

  • BAG, 14.05.1974 - 1 ABR 40/73

    Einstellung von Leihmitarbeitern - Beteiligung des Betriebsrates -

  • BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 459/87

    Personalvertretung - Beteiligungsrechte - Änderungskündigung - Personalrat -

  • BAG, 25.02.1988 - 2 AZR 611/87

    Voraussetzungen einer Änderungskündigung - Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot

  • BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Versetzungsvorbehalt

    Bei einer Versetzung handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme, die nicht in den Entzug der bisherigen Tätigkeit und die Zuweisung einer neuen Tätigkeit aufgespalten werden kann (vgl. BAG 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - zu B I 3 e ff der Gründe, BAGE 74, 291).
  • BAG, 02.04.1996 - 1 AZR 743/95

    Teilweiser Entzug von Arbeitsaufgaben als Versetzung

    Die personelle Maßnahme ist ihm gegenüber wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam (Senatsbeschluß vom 26. Januar 1988- 1 AZR 531/86 - BAGE 57, 242 = AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291 = AP Nr. 33 zu § 2 KSchG 1969; a.A. insoweit v. Hoyningen-Huene, NZA 1993, 145, 150).
  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 945/08

    Änderungskündigung - Änderung des Arbeitsorts - Anhörung des Betriebsrats

    Es ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Änderungskündigung, dass im Kündigungszeitpunkt eine Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung vorliegt (Senat 22. April 2010 - 2 AZR 491/09 - Rn. 15, NZA 2010, 1235; 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 74, 291).
  • BAG, 22.04.2010 - 2 AZR 491/09

    Änderungskündigung - Versetzung

    Für eine Änderungskündigung zum Zwecke der Versetzung ist die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung oder ihre gerichtliche Ersetzung als solche keine Wirksamkeitsvoraussetzung (Senat 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291; zur Umgruppierung: Senat 28. August 2008 - 2 AZR 967/06 - BAGE 127, 342; zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: Senat 17. Juni 1998 - 2 AZR 336/97 - BAGE 89, 149).

    Die Kündigung als einseitige Gestaltungserklärung verträgt einen solchen Zustand der rechtlichen Ungewissheit nicht (Senat 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - aaO; Preis Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen S. 344 f.).

    Durch die rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung wird die Ausführung der mit der Änderungskündigung beabsichtigten Vertragsänderung nicht dauernd unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB (dies noch in Betracht ziehend Senat 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - zu B I 3 e ff der Gründe, BAGE 74, 291; offen gelassen von Senat 28. August 2008 - 2 AZR 967/06 - BAGE 127, 342).

    Ob die dem Arbeitnehmer angesonnene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen, ob und wann der Arbeitgeber von der gewünschten Änderung der Vertragsbedingungen tatsächlich - durch eine dann von diesen gedeckte Ausübung seines Weisungsrechts - Gebrauch machen kann (Senat 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - zu B I 3 e cc, III der Gründe, BAGE 74, 291).

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Eine nicht mitbestimmte, aber sozial gerechtfertigte Änderung der Vertragsbedingungen kann der Arbeitgeber lediglich nicht durchsetzen, solange die Mitbestimmung nicht durchgeführt ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291 = AP Nr. 33 zu § 2 KSchG 1969).

    aa) Der Senat hat bei einer ähnlichen Fallkonstellation - Nebeneinander von kollektivrechtlicher Versetzung nach § 99 BetrVG und individualrechtlichem Ausspruch einer Änderungskündigung - eine strenge Trennung zwischen beiden Bereichen vorgenommen (Senatsurteil vom 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291 = AP Nr. 33 zu § 2 KSchG 1969).

    Auch verdient in diesem Zusammenhang das Argument weiter Geltung (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 -, aaO, zu B I 3 e dd der Gründe), daß im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 1 BetrVG, wonach bei Kündigungen der Betriebsrat grundsätzlich nur anzuhören ist, eine über die Ausnahmevorschrift des § 103 BetrVG, der nur in bestimmten Fällen die Zustimmung des Betriebsrats zur Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung macht, hinausgehende Sonderregelung geschaffen würde, die für Änderungskündigungen unter den Voraussetzungen einer Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG eine weitergehende Zustimmungsbedürftigkeit vorsieht.

    Da hiermit möglicherweise in vertragliche Positionen des Klägers eingegriffen würde - dem Senat liegt der Arbeitsvertrag des Klägers nicht vor -, hätte es ggf. einer Änderungsvereinbarung oder einer Änderungskündigung bedurft, für deren Durchsetzung im übrigen - bei Vorliegen einer mitbestimmten Versetzung, §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG - die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291 = AP Nr. 33 zu § 2 KSchG 1969).

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 346/12

    Massenentlassung - Änderungskündigung

    Diese unterliegt allen formalen Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Kündigung zu stellen sind (zur Schriftform gemäß § 623 BGB: BAG 16. September 2004 - 2 AZR 628/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 112, 58; zur Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG: BAG 12. August 2010 - 2 AZR 104/09 - Rn. 16; für die Zustimmung des Integrationsamts: BAG 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291) .
  • BAG, 17.02.1998 - 9 AZR 130/97

    Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Vorlage einer ärztlichen Empfehlung zum

    War dem Kläger der bisherige Arbeitsplatz nicht wirksam entzogen, so hatte ihn die Beklagte dort weiter zu beschäftigen (BAG Urteile vom 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - BAGE 57, 242 = AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG; vom 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291 = AP Nr. 33 zu § 2 KSchG 1969) und hat dementsprechend einen Vergütungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist.
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 650/00

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs - Versetzung ohne

    Wie das Arbeitsgericht und ihm folgend das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt haben, hat der Senat zwar entschieden, daß Änderungskündigungen nicht allein deshalb unwirksam sind, weil das erforderliche Mitbestimmungsverfahren vom Arbeitgeber nicht - erfolgreich - durchgeführt wurde (BAG 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291; 17. Juni 1998 - 2 AZR 336/97 - BAGE 89, 149; zum Streitstand vgl. KR-Rost 6. Aufl. Rn. 136 ff.).

    Indes hat der Senat zugleich darauf hingewiesen, daß die ohne das erforderliche Mitbestimmungsverfahren ergangenen Arbeitsweisungen unwirksam nach § 134 BGB sind (BAG 20. September 1993 - 2 AZR 283/93 - aaO; 17. Juni 1998 - 2 AZR 336/97 - aaO).

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 967/06

    Änderungskündigung - rechtskräftig verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur

    aa) Zwar bildet - worauf die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend hingewiesen hat - bei beabsichtigter Umgruppierung die Zustimmung des Betriebsrats als solche keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung (vgl. Senat 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291, 306).

    Die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, mit der eine Änderung der tariflichen Eingruppierung bewirkt werden soll, ist damit nicht von der Zustimmung des Betriebsrats als solche abhängig (vgl. Senat 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - aaO.; KR/Rost 8. Aufl. § 2 KSchG Rn. 142; v. HoyningenHuene/Linck KSchG 14. Aufl. § 2 Rn. 198; AnwK-ArbR/Schmitz-Scholemann/Brune § 2 KSchG Rn. 130).

    (4) Mit der Anerkennung einer partiellen Bindungswirkung für das Kündigungsschutzverfahren setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der angeführten Entscheidung vom 30. September 1993 (- 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291, 307).

  • LAG Niedersachsen, 29.10.2015 - 4 Sa 951/14

    Betriebsbedingte Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund

    Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in ähnlichen Fallkonstellationen - Nebeneinander von kollektivrechtlicher Versetzung nach § 99 BetrVG und individualrechtlichem Ausspruch einer Änderungskündigung gem. § 2 KSchG - eine strenge Trennung zwischen beiden Bereichen vorgenommen (BAG 30. September 1993 - 2 AZR 283/93; 22. April 2010 - 2 AZR 491/09).

    Auch verdient in diesem Zusammenhang das Argument weiter Geltung (BAG 30. September 1993 - 2 AZR 283/93), dass im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 102 BetrVG, die grundsätzlich nur eine Anhörung des Betriebsrats erfordert, eine Sonderregelung geschaffen würde, die für Kündigungen unter den Voraussetzungen einer Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG eine weitergehende Zustimmungsbedürftigkeit vorsieht.

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98

    Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 826/98

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 28.03.2000 - 1 ABR 17/99

    Freistellung während der Kündigungsfrist - keine mitbestimmungspflichtige

  • BAG, 18.05.2017 - 2 AZR 606/16

    Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

  • LAG Hamm, 17.05.2013 - 10 Sa 13/13

    Änderungsvertrag durch Angebot und Annahme

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 P 6.97

    Mitbestimmung bei Änderungskündigungen zur individualvertraglichen Vereinbarung

  • LAG Hamm, 15.01.2003 - 2 Sa 1393/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit trotz entgegenstehender betrieblicher

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98

    Änderungskündigung zur Durchsetzung einer tarifwidrigen Erhöhung der Arbeitszeit

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2009 - 12 Sa 1590/08

    Änderungskündigung

  • LAG Hamm, 11.11.1999 - 4 Sa 1879/98

    Unwirksamkeit einer Änderungskündigung wegen Nichtbeachtung der Mitbestimmung des

  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 584/93

    Dekorateurin - §§ 615, 293, 295 BGB; unwirksame Kündigung, unterbliebene

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 13.13

    Mitbestimmung im Jobcenter bei Übertragung einer niedriger zu bewertenden

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 104/09

    Änderungskündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • LAG Hamm, 04.07.1996 - 17 Sa 2246/95

    Personalrat: Anhörung bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.06.2013 - 5 Sa 400/12

    Änderungskündigung, Zurückweisung, Vollmachtsurkunde, Fehlen einer Vollmacht,

  • LAG Hessen, 26.04.2012 - 5 Sa 1632/11

    Minderung der Leistungsfähigkeit - personenbedingte Änderungskündigung

  • LAG Hessen, 19.11.2007 - 17 Sa 1211/07

    Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers - Sozialauswahl - unwirksame

  • LAG Baden-Württemberg, 21.01.2015 - 13 Sa 72/14

    Versetzung eines Arbeitnehmers - Direktionsrecht - billiges Ermessen

  • LAG Hamm, 15.07.2008 - 14 Sa 1957/07

    Beschäftigungsanspruch; Betriebsrat; Mitbestimmung; Versetzung

  • ArbG Düsseldorf, 21.07.2017 - 13 Ca 1659/17

    Beschäftigungsbegehren des Arbeitnehmers in seiner bisherigen Tätigkeit am

  • LAG Hessen, 01.07.2014 - 13 Sa 95/14

    Krankheitsbedingte Änderungskündigung - Tarifauslegung

  • LAG Baden-Württemberg, 26.10.2012 - 5 Ta 166/12

    Streitwert, Direktionsrecht (Versetzung); Vergleichsmehrwert (Beendigung des

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2011 - 16 Sa 833/10

    Drohung mit einer einseitigen Vergütungsreduzierung ist bei Möglichkeit der

  • LAG Hamm, 13.07.1995 - 17 Sa 101/95

    Personalrat: Mitbestimmung bei Versetzung

  • LAG Berlin, 21.08.1998 - 2 Sa 18/98

    Wirksamkeit einer fristgemäßen Änderungskündigung; Änderunskündigung zur

  • LAG Hamm, 23.11.1995 - 17 Sa 44/95

    Personalrat: Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeitverteilung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2009 - 8 Sa 453/08

    Wirksamkeit einer Änderungskündigung - keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur

  • BAG, 07.10.1993 - 2 AZR 423/93

    Änderungskündigung - ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats

  • LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2010 - 6 Sa 195/10

    Änderungskündigung, betriebsbedingt, Betriebsübergang, Widerspruch,

  • LAG Hamm, 28.11.1996 - 17 Sa 1279/96

    Umsetzung: Reibereien zwischen Mitarbeitern

  • LAG Hamm, 14.03.1996 - 17 Sa 1352/95

    Arbeitsverhältnis: Ausschluss von der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2011 - 16 Sa 54/11

    Drohung mit einer einseitigen Vergütungsreduzierung ist bei Möglichkeit der

  • BAG, 08.06.1995 - 2 AZR 739/94
  • LAG Hessen, 06.08.2009 - 5 TaBV 30/09

    Einstellung eines Kurierfahrers - Mitbestimmungsrecht in

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 921/98

    Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingte Kündigung - Vorliegen eines dringenden

  • LAG Köln, 25.02.1999 - 10 Sa 1652/97

    Änderungskündigung, Unkündbarkeit, Mitarbeitervertretung (MAV), Herabgruppierung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 Sa 624/09

    Tarifliche Eingruppierung

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 868/98

    Begründung der sozialen Rechtfertigung einer Änderungskündigung - Dringende

  • LAG Köln, 12.09.1995 - 9 Sa 594/95

    Änderungskündigung: Kein Anspruch auf Abfindung

  • LAG Köln, 11.08.1995 - 13 Sa 97/95

    Personalrat: Mitbestimmung bei Versetzung und Kündigung

  • LAG Sachsen, 08.08.1995 - 8 TaBV 19/94

    Zustimmungsverfahren ; Zustimmung des Betriebsrats; Beabsichtigte personelle

  • LAG Bremen, 24.05.1994 - 1 Sa 94/92

    Streitigkeit über die Wirksamkeit einerÄnderungskündigung; Beschäftigung als

  • LAG Berlin, 29.04.2004 - 18 Sa 178/04

    Vorliegen einer Versetzung; Anspruch auf Weiterbeschäftigung; Zustimmung des

  • BAG, 28.03.2000 - 1 ABR 24/99
  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.02.1996 - 8 Sa 1406/94

    Rückwirkende Eingruppierung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT);

  • LAG Hessen, 12.12.2002 - 5 Sa 688/02

    Zulässigkeitsvoraussetzungen von Berufung und Anschlussberufung im

  • ArbG Frankfurt/Main, 11.12.2001 - 4 Ca 4737/01

    Versetzung (wirksame) - Kündigung bei Nichtantritt des neuen Arbeitsplatzes

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Rechtsprechung
   BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,699
BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93 (https://dejure.org/1994,699)
BAG, Entscheidung vom 10.03.1994 - 2 AZR 605/93 (https://dejure.org/1994,699)
BAG, Entscheidung vom 10. März 1994 - 2 AZR 605/93 (https://dejure.org/1994,699)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

  • Der Betrieb

    Anwendbarkeit unterschiedlicher tariflicher Grundkündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 76, 111
  • NJW 1994, 3247 (Ls.)
  • NZA 1994, 1045
  • BB 1994, 1422
  • BB 1994, 648
  • BB 1994, 649
  • DB 1994, 1933
  • DB 1994, 637
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93
    Sie gewährleistet die Freiheit des Zusammenschlusses zu Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und die Freiheit der gemeinsamen Verfolgung dieses Zwecks (BVerfGE 4, 96, 106 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG zu C 2 b der Gründe; 38, 386, 393 = AP Nr. 50 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B II 1 der Gründe); über beides sollen die Beteiligten selbst und eigenverantwortlich, grundsätzlich frei von staatlicher Einflußnahme, bestimmen.

    Elemente der Gewährleistung sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher (BVerfGE 4, 96, 101 f., 106 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG; 19, 303, 312, 319 = AP Nr. 7 zu Art. 9 GG, zu I 2 der Gründe; 28, 295, 304 = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG, zu B II 1 der Gründe) und ihr Recht, durch spezifische koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 19, 303, 312 = AP Nr. 7 zu Art. 9 GG, zu I 2 der Gründe, m. w. N.; 28, 295, 304 = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG, zu B II 1 der Gründe).

    Hierzu gehört der Abschluß von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat, in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme regeln (BVerfGE 44, 322, 340 f. = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, zu B II 1 b der Gründe, m. w. N.); damit dient die Koalitionsfreiheit einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens (BVerfGE 4, 96, 107 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG, zu C 2 b bb der Gründe; vgl. auch BVerfGE 18, 18, 27 = AP Nr. 15 zu § 2 TVG, zu B I 2 der Gründe).

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93
    Hinsichtlich der verlängerten Kündigungsfristen des § 20 Nr. 3 MTV-Metall hat der Senat ohnehin bereits entschieden (Urteil vom 21. März 1991, 2 AZR 323/84 (A) = AP Nr. 29 zu § 622 BGB), diese seien wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.

    Es erscheint jedoch angesichts des Art. 3 Abs. 1 GG problematisch, ohne einleuchtenden sachlichen Grund für Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Wartefristen, die jeweils an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfen, zu regeln (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 21. März 1991, BAGE 67, 342, 348, 353 = AP Nr. 29 zu § 622 BGB zu II 4 und IV der Gründe, und vom 21. März 1991, BAGE 67, 367 = AP Nr. 31, aaO).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93
    b) Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (vgl. zusammenfassend im Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37 zu § 622 BGB), im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28, aaO) entschieden, derartige Produktabhängigkeiten seien als sachlicher Differenzierungsgrund für unterschiedliche Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten anzuerkennen (so für die Textilindustrie: Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37, aaO, und vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO, für die Bauindustrie: Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO, und für die chemische Industrie: Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 44).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) muß nicht nur ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund vorliegen, sondern die Ungleichbehandlung und der rechtfertigende Grund müssen auch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93
    Dabei hat sich der Senat auch bereits mit dem mehrfach geäußerten Argument auseinandergesetzt, das Flexibilitätsbedürfnis gelte nur für betriebsbedingte Kündigungen; er hat dieses Argument nicht gelten lassen, weil die Tarifpartner im Hinblick auf ein Bedürfnis nach flexibler Personalwirtschaft den Anteil an betriebsbedingten im Vergleich zu den verhaltens- und personenbedingten Kündigungen besonders hoch veranschlagt oder jedenfalls für so ausschlaggebend angesehen haben könnten, daß sie eine einheitliche Regelung für sachgemäß erachtet hätten; den Tarifpartnern sei insoweit im Rahmen der ihnen gewährten Tarifautonomie (Artikel 9 Abs. 3 GG) eine sachverständige Beurteilungskompetenz einzuräumen (u. a. Senatsurteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 44, zu II 2 c der Gründe; ferner Urteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 120/93 -, n. v., zu II 4 d der Gründe).

    b) Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (vgl. zusammenfassend im Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37 zu § 622 BGB), im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28, aaO) entschieden, derartige Produktabhängigkeiten seien als sachlicher Differenzierungsgrund für unterschiedliche Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten anzuerkennen (so für die Textilindustrie: Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37, aaO, und vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO, für die Bauindustrie: Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO, und für die chemische Industrie: Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 44).

  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter in einem Manteltarifvertrag -

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93
    Auf die Revision des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 23. September 1992 (- 2 AZR 231/92 - n.v.) diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Die Eigenständigkeit der Grundfristregelung hat der Senat auch bereits im Aufhebungsurteil vom 23. September 1992 (2 AZR 231/92 - n. v. zu III 1 der Gründe) zu derselben Tarifbestimmung ausführlich begründet, worauf Bezug genommen wird.

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 120/93

    Tarifvertragliche Regelung einer Grundkündigungsfrist - Bedürfnis nach erhöhter

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93
    Dabei hat sich der Senat auch bereits mit dem mehrfach geäußerten Argument auseinandergesetzt, das Flexibilitätsbedürfnis gelte nur für betriebsbedingte Kündigungen; er hat dieses Argument nicht gelten lassen, weil die Tarifpartner im Hinblick auf ein Bedürfnis nach flexibler Personalwirtschaft den Anteil an betriebsbedingten im Vergleich zu den verhaltens- und personenbedingten Kündigungen besonders hoch veranschlagt oder jedenfalls für so ausschlaggebend angesehen haben könnten, daß sie eine einheitliche Regelung für sachgemäß erachtet hätten; den Tarifpartnern sei insoweit im Rahmen der ihnen gewährten Tarifautonomie (Artikel 9 Abs. 3 GG) eine sachverständige Beurteilungskompetenz einzuräumen (u. a. Senatsurteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 44, zu II 2 c der Gründe; ferner Urteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 120/93 -, n. v., zu II 4 d der Gründe).

    Der Senat hat bereits zu dieser Problematik früher angedeutet (Urteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 120/93 - n. v., zu II 4 c der Gründe), insofern könne einiges dafür sprechen, daß selbst bei unterschiedlichen Verhältnissen in den (Unter-)Branchen historisch gewachsenen Strukturen in den Koalitionen nach dem Industrieverbandsprinzip aufgrund der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) Rechnung zu tragen sei.

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93
    Es erscheint jedoch angesichts des Art. 3 Abs. 1 GG problematisch, ohne einleuchtenden sachlichen Grund für Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Wartefristen, die jeweils an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfen, zu regeln (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 21. März 1991, BAGE 67, 342, 348, 353 = AP Nr. 29 zu § 622 BGB zu II 4 und IV der Gründe, und vom 21. März 1991, BAGE 67, 367 = AP Nr. 31, aaO).
  • BAG, 29.03.1957 - 1 AZR 208/55

    Ansprüche aus Einzelarbeitsverhältnis - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte -

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93
    Letztlich könnte diese Problematik nur nach dem sogenannten Überwiegensprinzip (vgl. z. B. BAGE 4, 37 sowie Urteile vom 19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - und vom 2. November 1060 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 4, 6, 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteile vom 17. Februar 1971 - 4 AZR 62/70 - und vom 29. Mai 1991 - 4 AZR 524/90 - AP Nr. 8 und 142 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) entschieden werden: Überwiegt das Flexibilitätsbedürfnis für die meisten Betriebe der Unterbranchen oder jedenfalls für mehr als die Hälfte der von einem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer, so gilt dies für die gesamte Branche.
  • BAG, 24.07.1990 - 1 ABR 46/89

    Tarifzuständigkeit der ÖTV für Tauchereigewerbe

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93
    bb) Insofern gehört es auch zur koalitionsmäßigen Betätigung in diesem Sinne, daß die Tarifpartner ihren Betätigungsbereich eigenständig abstecken und die von ihnen zu "bedienenden" Branchen selbst festlegen (BAG Beschlüsse vom 17. Februar 1970 - 1 ABR 14/69 - und vom 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - AP Nr. 3, 7 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 2 Rz 25, 29, 32 und § 4 Rz 52, 71; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz 97; Löwisch/Rieble, TVG, § 2 Rz 87 und § 4 Rz 22, 30).
  • BAG, 29.05.1991 - 4 AZR 524/90

    Schneiden von Baustahl

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93
    Letztlich könnte diese Problematik nur nach dem sogenannten Überwiegensprinzip (vgl. z. B. BAGE 4, 37 sowie Urteile vom 19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - und vom 2. November 1060 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 4, 6, 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteile vom 17. Februar 1971 - 4 AZR 62/70 - und vom 29. Mai 1991 - 4 AZR 524/90 - AP Nr. 8 und 142 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) entschieden werden: Überwiegt das Flexibilitätsbedürfnis für die meisten Betriebe der Unterbranchen oder jedenfalls für mehr als die Hälfte der von einem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer, so gilt dies für die gesamte Branche.
  • BAG, 17.02.1971 - 4 AZR 62/70

    Formularmäßige Auskunftserteilung - Maßgabe des Tarifvertrages - Urlaub -

  • BAG, 05.08.1971 - 2 AZR 276/70

    Vorrangsprinzip - Kündigungsfrist

  • BAG, 17.02.1970 - 1 ABR 14/69

    Beschlußverfahren - Erledigung der Hauptsache - Rechtsschutzinteresse - Sachliche

  • BAG, 02.11.1960 - 1 AZR 251/58

    Überwiegen einer Betriebsart - Lohntarif fürs Elektrohandwerk - Handwerksmäßige

  • BAG, 19.12.1958 - 1 AZR 55/58

    Manteltarif - Betriebe eines bestimmten Gewerbezweiges - Verschiedene Betätigung

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

  • BVerfG, 18.10.1961 - 1 BvR 730/57

    Feststellung des Verbots einer Vereinigung - Art. 9 Abs. 2 GG

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91

    Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • LAG München, 18.10.1996 - 7 Sa 191/96

    Kündigung: Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer der

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  • LAG Köln, 02.02.1995 - 10 Sa 1071/94

    Betriebsübergang: Abgrenzung zur Betriebsstillegung

    Art. 3 Abs. 1 GG gestattet zwar den Tarifvertragsparteien, unterschiedliche Kündigungsfristen festzulegen, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender sachlicher Grund vorliegt (BAG vom 10.3.1994 - 2 AZR 605/93 -, DB 1994, 1933).

    Mit Blick auf branchen-, funktions- oder betriebsbezogene Gegebenheiten können z.B. das erhöhte Bedürfnis nach personalwirtschaftlicher Flexibilität in der Produktion (vgl. BAG vom 23.1.1992, DB 1992, 1346, 1348; BAG vom 4.3.1993, DB 1993, 1578 f.; BAG vom 10.3.1994 - 2 AZR 605/93 -, DB 1994, 1933 f.), saisonbedingte Auftragsschwankungen (vgl. BAG vom 11.8.1994, BB 1994, 2500 (LS)) oder eine stärkere Fluktuation gewerblicher Arbeitnehmer (vgl. BAG vom 23.1.1992, DB 1992, 1346, 1347) geeignet sein, eine Differenzierung zu rechtfertigen.

    Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten, die verschiedene Grundkündigungsfristen rechtfertigen können, treten aber, wie das BVerfG (vgl. BVerfG v. 16.11.1982, EzA Art. 3 GG Nr. 13, 70 ff.) und das BAG (vgl. BAG vom 21.3.1991, EzA § 622 BGB n. F. Nr. 33, 7 ff.; BAG vom 10.3.1994, DB 1994, 1933, 1934) übereinstimmend festgestellt haben, mit zunehmender Betriebszugehörigkeit in den Hintergrund.

  • LAG Hamburg, 11.01.2018 - 7 Sa 91/17

    Tarifliche Kündigungsfrist - Kürzung - Sozialplan - Ungleichbehandlung

    Zu berücksichtigen ist, dass nicht nur ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund vorliegen muss, sondern Ungleichbehandlung und der rechtfertigende Grund müssen auch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG, 10.3.1994, 2 AZR 605/93; zit. nach juris).

    Die Tarifautonomie gilt nicht schrankenlos (BAG, 10.3.1994, 2 AZR 605/93; zit. nach juris).

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95

    Tarifliche Kündigungsfristen

    Bisher hat der Senat allerdings mehrfach ausdrücklich offengelassen, ob angesichts der durch das KündFG vom 7. Oktober 1993 grundsätzlich intendierten Angleichung von Arbeiter- und Angestelltenkündigungsfristen für eine Kündigung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei steigender Betriebszugehörigkeit noch an erheblich unterschiedlichen Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter, insbesondere unterschiedlichen Wartezeiten aus sachlich begründbaren Erwägungen festgehalten werden kann, wenn diese Unterschiede auf vor Inkrafttreten des KündFG vereinbarten Tarifverträgen beruhen (Senatsurteile vom 10. März 1994 - 2 AZR 605/93 - AP Nr. 117 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 9. März 1995 - 2 AZR 510/94 - n.v.).
  • LAG Köln, 10.03.1995 - 12 Sa 1196/94

    Kündigungsfrist: Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter - Gleichbehandlung

    Die Gesetzesänderung hätte sich dann automatisch auch auf den Tarifvertrag ausgewirkt (vgl. zur Bedeutung einer gleichlautenden Protokollnotiz zu § 20 Nr. 1 und 3 MTV Metall vom 29.2.1988 BAG, Urteil vom 10.3.1994 - 2 AZR 605/93 -, insoweit in DB 1994, 1933 nicht abgedruckt).

    Eine nur pauschale Differenzierung zwischen gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten ist unzulässig (BAG, Urteil vom 10.3.1994 - 2 AZR 605/93 -, DB 1994, 1933, 1934).

    Dementsprechend konnten die Tarifvertragsparteien insoweit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG zulässigerweise eine Pauschalierung vornehmen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 10.3.1994 - 2 AZR 605/93 -).

  • LAG Düsseldorf, 05.12.2002 - 11 Sa 933/02

    Anspruch auf Ortszuschlag nach Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT);

    (1.) Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer Rechtssetzung an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (u. a. BAG 10.03.1994 - 2 AZR 605/93 - AP Nr. 117 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG 19.03.2002 - 3 AZR 121/01 - AP Nr. 53 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
  • LAG Düsseldorf, 04.09.1996 - 12 (5) Sa 881/96

    Kündigungsfrist: eintägige Kündigungsfrist gemäß § 14 Nr. 1 Abs. 2 MTV -Arb

    Ob diese Rechtsprechung für die vor Inkrafttreten des KündFG vom 07.10.1993 vereinbarten Tarifregelungen fortgilt und ob, mißt man die Tarifregelungen an den neuen gesetzlichen Vorgaben, eine erhebliche Unterschiedlichkeit der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten oder Unterschreitung der Mindestfristen (i. c. zwei Wochen, § 622 Abs. 3 BGB) nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, vermag die Kammer aus der neueren BAG-Judikatur nicht eindeutig abzuleiten (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.1994, 2 AZR 605/93, AP Nr. 117 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, zu II 2 b, Urteil vom 14.02.1996, 2 AZR 166/95, zu II 8 b).

    Ausgehend davon, daß nicht die Vorstellungen der Tarifvertragsparteien maßgebend sind, sondern objektiv vorliegende Sachgründe (vgl. BAG vom 10.03.1994, a. a. O., zu II 2 a), dient die Vereinbarung in der Probezeit in erster Linie dem Interesse des Arbeitgebers, die Geeignetheit des Arbeitnehmers zu prüfen und, wenn nach seiner Meinung der Arbeitnehmer als ungeeignet erscheint, das Arbeitsverhältnis schnell und leicht auflösen zu können.

    Hier stellt das BAG auf Flexibiltätsbedürfnisse ab (z. B. Urteil vom 04.03.1993, 2 AZR 255/92, AP Nr. 40 zu § 622 BGB, Urteil vom 10.03.1994, a. a. O.) oder auf saisonal- und witterungsbedingte Besonderheiten (BAG, Urteil vom 23.01.1992, 2 AZR 389/91, AP Nr. 35 zu § 622 BGB, zu II 4 c aa-cc, Urteil vom 02.04.1992, 2 AZR 516/91, AP Nr. 38 zu § 622 BGB).

  • LAG Hamburg, 11.01.2018 - 7 Sa 95/17

    Tarifliche Kündigungsfrist - Kürzung - Sozialplan - Ungleichbehandlung

    Zu berücksichtigen ist, dass nicht nur ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund vorliegen, sondern Ungleichbehandlung und der rechtfertigende Grund müssen auch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG, 10.3.1994, 2 AZR 605/93; zit. nach juris).

    Die Tarifautonomie gilt nicht schrankenlos (BAG, 10.3.1994, 2 AZR 605/93; zit. nach juris).

  • LAG Hamm, 15.04.2014 - 16 Sa 199/14

    Das Toiletten-Trinkgeld

    Während das Interesse des Klägers sich nach dem Wert des Hauptanspruchs richtet, ist für die Berufung des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten in der Regel der wirtschaftliche Aufwand, der durch die Auskunftserteilung erforderlich werden würde, maßgeblich (BGH vom 24.11.1994 - GSZ 1/94 - NJW 1995, 664; BAG vom 27.05.1994 - 5 AZB 3/94 - NZA 1994, 1045; Germelmann, ArbGG, 8. Aufl. § 64 Rdnr. 57; Zöller, ZPO, 30. Aufl., vor § 511 Rdnr. 19 c; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rz. 1406).
  • LAG Hamburg, 11.01.2018 - 7 Sa 101/17

    Tarifliche Kündigungsfrist - Kürzung - Sozialplan - Ungleichbehandlung

    Zu berücksichtigen ist, dass nicht nur ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund vorliegen, sondern Ungleichbehandlung und der rechtfertigende Grund müssen auch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG, 10.3.1994, 2 AZR 605/93; zit. nach juris).

    Die Tarifautonomie gilt nicht schrankenlos (BAG, 10.3.1994, 2 AZR 605/93; zit. nach juris).

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 510/94

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter; Kündigungsregelungen bei der

  • LAG Düsseldorf, 14.11.2000 - 8 Sa 1524/99

    Lohngleichheit

  • LAG Hamm, 15.04.2014 - 16 Sa 200/14

    Toilettenaufsicht klagt "Trinkgeld"-Anteile ein - Urteil rechtskräftig

  • LAG Baden-Württemberg, 06.04.1995 - 4 Sa 140/94
  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 619/99

    Kündigungsfrist - Friseurhandwerk

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 707/96

    Kündigung: Kündigungsfrist - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • LAG München, 25.02.1997 - 8 Sa 1072/95

    Tarifgeltung: MTV für den Groß- und Außenhandel in Bayern - Handelsmakler

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 633/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 470/95
  • LAG Thüringen, 10.08.1995 - 4 Sa 326/95

    Kündigungsfrist: GMTV Metall- und Elektroindustrie Thüringen

  • LAG Köln, 02.02.1995 - 10 Sa 1035/94

    Kündigungsfrist: Arbeiter/Angestellte - dreitägige Kündigungsfrist

  • LAG Niedersachsen, 18.10.1994 - 13 Sa 1222/94

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung im Hinblick auf die soziale

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